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Verein «kathvocatio»

Kathvocatio ist ein neuer Verein, der es sich zur Aufgabe macht, durch Gebet und Tat Berufungen zu fördern. Als Mittel wurde das Internet ausgesucht. Hier werden Menschen mit verschiedenen Berufungen vorgestellt. Außerdem auch Wallfahrtsorte, Klöster bzw., deren Gästehäuser…


Wir freuen uns über jedes neue Mitglied. Voraussetzung ist, dass täglich um Berufungen und damit für die Ausbreitung des Glaubens gebetet wird. (Wie dies geschieht, bleibt jedem Mitglied überlassen).


Wir freuen uns auch über jede Person, die geistliche Begleitung anbieten kann (abgeschlossenen Ausbildung) und über jeden Priester, der bereit ist, alten Menschen in Altenheimen oder bei diesen zu Hause die Beichte zu spenden, wobei beides keine Voraussetzung zur Aufnahme ist).

Satzung des Vereins 

Der neue Verein hat den Namen „Kathvocatio“ mit dem Zusatz Verein zur Förderung von Berufungen. Der Sitz des Vereins ist in Lörrach

 

§ 1

Sinn und Zweck des Vereins ist es, Berufungen innerhalb der römisch-katholischen Kirche zu fördern und zu unterstützen.

Hier sind alle Berufungen innerhalb der Kirche gemeint, egal ob in Familie, oder zölibatär; Bewegungen und Ordensgemeinschaften…Menschen, die auf der Suche nach ihrer Berufung sind, durch Beispiele, die auf einem Blog veröffentlicht werden, ermutigt werden, ihre Berufung zu finden. Wir wählen das Internet als Kommunikationsmittel, weil heutzutage viele Menschen durch das Internet auf Gemeinschaften aufmerksam werden.

Ebenso wollen wir Menschen begleiten, die ihre Berufung zu finden, zum Beispiel durch geistliche Begleitung. Hier werden Mitglieder, die eine Ausbildung zur geistlichen Begleitung haben, eingesetzt.

Weiterhin möchten wir Menschen, die sich eine Gemeinschaft (im deutschsprachigen Raum) ansehen wollen, weil sie glauben, dort ihre Berufung leben zu können und zu wenig Geld haben, um dort hinzureisen, finanziell unterstützen. Wir versuchen auch Kontakt mit der Gemeinschaft aufzunehmen, dass dort diejenigen dann nichts bezahlen brauchen.

Priester, die zum Verein gehören, erklären sich bereit, auch zu Menschen, die nicht mehr mobil sind, das Sakrament der Versöhnung zu spenden, also zum Beispiel in Heimen oder bei diesen Menschen zu Hause es anzubieten.

Wir möchten Menschen, die schon ihre Berufung leben, helfen, diese zu erhalten, zum Beispiel indem sie eine Sabbatzeit machen können. Sobald genügend Geld zur Verfügung steht, wird dafür ein Haus gesucht.

Familien und Einzelpersonen wollen wir helfen, auch im Urlaub den Glauben zu leben, indem wir auf Orte aufmerksam machen, wo dies möglich ist.

Häufen sich die Spenden, könnte evtl. eine Stiftung gegründet werden, die diese Ziele noch ausdehnt. Wichtig ist dabei jedoch, dass es wirklich immer gemeinnützig ist.

 

§2

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

 

§3

Vereinsmitglieder können  natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, oder Löschung des Vereins. 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Erklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Zum Beispiel wenn ein Mitglied aus der Kirche austritt oder sich öffentlich gegen die Kirche ausspricht. Weitere wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahre. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

§4

Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese betragen für natürliche Personen  12 Euro im Jahr, für juristische Personen 50 Euro. Den Mitgliedern ist es frei gestellt, einen höheren Beitrag zu geben, da dieser der Arbeit des Vereins zugutekommt. Es steht Mitgliedern frei, mehr zu geben. Sie geben dann die Summe an, die sie jährlich als Beitrag bezahlen.

Die Beiträge werden per SEPA-Lastschrift eingezogen oder überwiesen.

 

§5

Im Sinne §26 BGB wird ein Vorstand gewählt. Dieser besteht aus erstem und zweitem Vorstand, Kassierer und Schriftführer. Wächst der Verein kommen noch 2. Kassierer und 2. Schriftführer dazu. Außerdem können von juristischen Personen bis zu drei Beisitzer gewählt werden.  Gerichtlich und außergerichtlich  wird der Verein durch erstem Vorstand und Kassierer vertreten also auch wenn es um Vollmachten bei der Bank geht. Sind diese verhindert, können auch der 2. Vorstand oder der stellvertretende Kassierer dies übernehmen. Es sind jeweils immer zwei Personen. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, im rollierenden System. Die Wiederwahl ist bis zu viermal hintereinander  zulässig, danach darf für mindestens eine Wahlperiode für das gleiche Amt nicht kandidiert werden. Kassenprüfer werden alle zwei Jahre im rollierenden System gewählt. Dabei scheidet ein Kassenprüfer auf alle Fälle immer aus.

 

§6

Im letzten Quartal eines Jahres, findet die jährliche Generalversammlung der Mitglieder statt. Diese wird vom Vorstand unter Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§7

 Zur Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kommt das Vermögen des Vereins der Berufungspastoral der deutschen Bistümer der römisch-katholischen Kirche zu.

(Um Mitglied zu werden bitte Formular ausfüllen)

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